Art. 34 Artikel 34 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit — Übereinkommen über Computerkriminalität
Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.
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