1 Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in Zusammenhang mit bestimmten Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt die Rechtshilfe den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.
2 Jede Vertragspartei leistet zumindest in Bezug auf die Straftaten Rechtshilfe, bei denen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in einem gleichartigen inländischen Fall möglich wäre.
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