1 a Dieser Artikel findet auf die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien wegen der nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten Anwendung, sofern sie nach den Rechtsvorschriften der beiden beteiligten Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
b Gilt nach einer Übereinkunft auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften oder nach einem Auslieferungsvertrag einschließlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), der zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien anwendbar ist, eine andere Mindeststrafe, so findet die nach dieser Übereinkunft oder nach diesem Vertrag vorgesehene Mindeststrafe Anwendung.
2 Die in Absatz 1 beschriebenen Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
3 Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten ansehen.
4 Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
5 Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.
6 Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der verfolgten Person oder deswegen abgelehnt, weil die ersuchte Vertragspartei der Auffassung ist, sie habe die Gerichtsbarkeit über die Straftat, so unterbreitet die ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung und teilt der ersuchenden Vertragspartei zu gegebener Zeit das endgültige Ergebnis mit. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und betreiben ihre Ermittlungen und ihr Verfahren in derselben Weise wie bei jeder anderen vergleichbaren Straftat nach dem Recht dieser Vertragspartei.
7 a Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift jeder Behörde mit, die, falls kein Vertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist.
b Der Generalsekretär des Europarats erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den Vertragsparteien so bestimmten Behörden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben stets richtig sind.
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