1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:
a in ihrem Hoheitsgebiet;
b an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt;
c an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist, oder
d von einem ihrer Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist oder die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
2 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Absatz 1 Buchstaben b bis d oder in Teilen davon enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich eine verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil sie ihre Staatsangehörige ist.
4 Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.
5 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmaßliche Straftat, die nach diesem Übereinkommen umschrieben ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung geeignetste Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
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