1 Jede Vertragspartei trifft in Bezug auf Verkehrsdaten, die nach Artikel 16 zu sichern sind, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen,
a dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten unabhängig davon möglich ist, ob ein oder mehrere Diensteanbieter an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt waren, und
b dass Verkehrsdaten in einem solchen Umfang umgehend an die zuständige Behörde der Vertragspartei oder an eine von dieser Behörde bezeichnete Person weitergegeben werden, dass die Vertragspartei die Diensteanbieter und den Weg feststellen kann, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde.
2 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
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