1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die Befugnisse und Verfahren zu schaffen, die in diesem Abschnitt für die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren vorgesehen sind.
2 Sofern in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist, wendet jede Vertragspartei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse und Verfahren an in Bezug auf
a die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten;
b andere mittels eines Computersystems begangene Straftaten;
c die Erhebung von in elektronischer Form vorhandenem Beweismaterial für eine Straftat.
3 a. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 20 bezeichneten Maßnahmen nur auf Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind; die Reihe dieser Straftaten oder Kategorien von Straftaten darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, auf die sie die in Artikel 21 bezeichneten Maßnahmen anwendet. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in Artikel 20 bezeichnete Maßnahme im weitesten Umfang angewendet werden kann.
b Kann eine Vertragspartei aufgrund von Beschränkungen in ihren Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Maßnahmen nicht auf Kommunikationen anwenden, die innerhalb eines Computersystems eines Diensteanbieters übermittelt werden, das
i für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird und
ii sich keiner öffentlichen Kommunikationsnetze bedient und nicht mit einem anderen öffentlichen oder privaten Computersystem verbunden ist,
so kann diese Vertragspartei sich das Recht vorbehalten, diese Maßnahmen auf solche Kommunikationen nicht anzuwenden. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Maßnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können.
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