1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Freiheitsentziehung, bedroht werden.
2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 12 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.
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