1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die vorsätzliche Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 10 umschriebenen Straftat mit dem Vorsatz, dass eine solche Straftat begangen werde, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer nach den Artikeln 3 bis 5 sowie 7, 8 und 9 Absatz 1 Buchstaben a und c umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
3 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise