BundesrechtInternationale VerträgeÄnderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

In Kraft seit 01. Dezember 2012
Up-to-date

ABSCHNITT I

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI

Art. 1 Artikel 1

(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 und der Anlage 7 des Staatsgrenzvertrages wird der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt:

1. im Grenzabschnitt X vom Grenzzeichen X/41-06 bis zum Grenzzeichen XI C – Thaya-Damm – (österreichische Gemeinde Bernhardsthal, politscher Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Břeclav, Bezirk Břeclav, andererseits) durch die Anlage 1;

2. im Grenzabschnitt XI vom Grenzzeichen XI bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze in der Thaya mit der Geraden, die durch die Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist – Thayadurchstiche – (österreichische Gemeinden Bernhardsthal und Rabensburg, politscher Bezirk Mistelbach, sowie Hohenau an der March, politscher Bezirk Gänserndorf, einerseits und tschechische Gemeinden Břeclav und Lanžhot, Bezirk Břeclav, andererseits) unbeschadet der Regelungen des Artikels 3, Absätze 1 bis 3 des Staatsgrenzvertrages durch die Anlage 2.

(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlagen bestehen aus je einer Grenzbeschreibung, einem Grenzplan, einem Situationsplan (samt Flächenverzeichnis) und einem Koordinatenverzeichnis.

Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen

Art. 2 Artikel 2

(1) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrages fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 1 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 15 161 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 2 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 225.552 m².

Die auf den genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs, gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrages fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 1 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 15.395 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 2 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 225.318 m².

Die auf den genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs, gehen in das Eigentum der Tschechischen Republik über.

Art. 3 Artikel 3

Mit dem Übergang des Eigentums nach dem Artikel 2 dieses Vertrages erlöschen alle sonstigen Rechte an den übergehenden Liegenschaften, soweit sie nicht auf anderen völkerrechtlichen Verträgen beruhen.

Art. 4 Artikel 4

Falls durch den Eigentumsübergang nach dem Artikel 2 dieses Vertrages dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren. Gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

ABSCHNITT II

Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Staatsgrenzvertrages

Art. 5 Artikel 5

Der Staatsgrenzvertrag wird wie folgt geändert und ergänzt:

(Anm.: es folgen die Änderungen des Vertrages, BGBl. Nr. 344/1975)

ABSCHNITT III

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6 Artikel 6

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind mit Ausnahme von Artikel 5 unkündbar.

Art. 7 Artikel 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(2) Durch das In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrages tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile 2 vom 11. Mai 1978 außer Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag, am 3. November 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1978, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.