(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / CONFIDENCIAL und höher wird nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gewährt.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
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