(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in den Sprachen beider Parteien gekennzeichnet.
(2) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit hergestellt oder vervielfältigt werden, werden ebenso gekennzeichnet.
(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich unterrichtet.
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