(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs (6) Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Geschehen zu Madrid, am 14. November 2011 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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