(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
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