(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, wird die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers unverzüglich schriftlich informiert.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz unter dieses Abkommen fallender klassifizierter Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.
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