(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge werden mindestens zwanzig (20) Tage vor dem Besuch, in dringenden Fällen wenn möglich zehn (10) Tage vor dem Besuch, bei der zuständigen Sicherheitsbehörde gestellt. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere die folgenden Angaben:
a. Zweck und vorgesehenes Datum des Besuchs;
b. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer der Besucher;
c. Funktion der Besucher und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
d. Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen der Besucher;
e. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
f. Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Sicherheitsbehörde.
(4) Sobald der Besuch genehmigt wurde, übermittelt die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei eine Kopie des Besuchsantrags an den Sicherheitsbeauftragten der Einrichtungen, die besucht werden sollen.
(5) Die Besuchsgenehmigungen sind höchstens über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten gültig.
(6) Hinsichtlich eines bestimmten klassifizierten Vertrags können die zuständigen Sicherheitsbehörden übereinkommen, eine Liste von Personen zu erstellen, die zu wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Sobald solch eine Liste von den zuständigen Sicherheitsbehörden genehmigt wurde, ist diese anfänglich über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten gültig. Die Einzelheiten bestimmter Besuche auf Grundlage einer solchen Liste werden unmittelbar mit den Sicherheitsbeauftragten der Einrichtungen, die besucht werden sollen, geregelt.
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