Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Canberra und Ottawa
Vorwort
Art. 1
Auswärtiges Amt
Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben):
510-02-51 6.20/9-12 AUT
Verbalnote
Art. 1
Das Auswärtige Amt begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und beehrt sich mitzuteilen, dass Deutschland dem Vorschlag der Verbalnote vom 06.03.2012 (GzU. BMeiA-DE. 4.36.10/0001-IV.2/2012) zustimmt mit der Maßgabe, dass die Vertretungsübernahme durch die Botschaften der Republik Österreich in Ottawa am 16.08.2012 und Canberra am 01.09.2012 beginnt und dass die Durchführung der nationalen Konsultation im Vertretungsfall gemäß Art. 8 Abs. 4c Visakodex gemäß Szenario 2 des Vision-Pflichtenheftes erfolgt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Berlin, 02.08.2012 |
An die
Botschaft der Republik Österreich
Stauffenbergstraße 1
10785 Berlin
Bundesministerium für europäische |
und internationale Angelegenheiten |
GZ. BMeiA-DE.4.36.10/0001-IV.2/2012
An die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Metternichgasse 3
1030 Wien
Verbalnote
Art. 1
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und bestätigt aufbauend auf die Vorgespräche im Gegenstand sowie die geschätzte Verbalnote 510-02-516./9-12 AUT vom 4. April 2011, dass Österreich bereit ist, an seinen Botschaften in Ottawa und Canberra die Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2012 (Ottawa) beziehungsweise 2. Mai 2012 (Canberra) gem. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) bei der Erteilung von Schengenvisa zu vertreten. Für diese Vertretung wird Folgendes vorgeschlagen:
Die Vertretung an der Österreichischen Botschaft Ottawa umfasst die Kanadischen Provinzen Neu Brunswick, Neufundland und Labrador, Neu Schottland, Prinz-Eduard-lnsel, Québec sowie die Nationale Hauptstadt Region, die Grafschaften Prescott und Russell, Stormont, Dundas und Glengary, Renfrew, Lanark und Leeds sowie Grenville der Provinz Ontario und das Territorium Nunavut.
Die Vertretung an der Österreichischen Botschaft Canberra umfasst unter Zuhilfenahme eines externen Dienstleisters gemäß Artikel 40 Absatz 3 des EU Visakodex das gesamte Staatsgebiet Australiens.
Kommen die oben genannten Vertretungsbehörden bei der Prüfung eines Visumantrages in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zum Schluss, dass diesem nicht statt gegeben werden kann, so sind sie ermächtigt den Antrag gemäß Artikel 8 Abs. 4 EU Visakodex selbstständig abzulehnen.
Die Verständigung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 lit. a EU Visakodex erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 4 lit. a EU Visakodex durch die deutsche Seite.
Sollte die deutsche Seite diesem Vorschlag zustimmen, hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die bestätigende Antwortnote eine Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 Abs. 1, 1. Satz EU Visakodex darstellen, die am 1. April 2012 oder, wenn die Antwortnote erst nach diesem Datum einlangt, am Tag des Einlangens der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit von jeder Seite im diplomatischen Wege gekündigt werden kann.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.