Art. 5 Artikel 5 — Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Rückverweise
Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.
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