BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem VerschwindenlassenArt. 45

Art. 45

In Kraft seit 07. Juli 2012
Up-to-date

(1) Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 38 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

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