Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschließlich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 4 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 5 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.
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