Art. 43 Artikel 43 — Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Rückverweise
Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschließlich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 4 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 5 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.
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