Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
a) die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.
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