Art. 37 Artikel 37 — Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Rückverweise
Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Keine Ergebnisse gefunden