(1) Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.
(2) Bevor eine Stellungnahme über einen Vertragsstaat im Jahresbericht veröffentlicht wird, ist dieser Vertragsstaat vorab darüber zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, in der er darauf reagieren kann. Der Vertragsstaat kann die Veröffentlichung seiner Bemerkungen oder Stellungnahmen in dem Bericht beantragen.
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