(1) Der Ausschuss ist nur zuständig für Fälle von Verschwindenlassen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
(2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Fälle von Verschwindenlassen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat begonnen haben.
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