(1) Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
(2) Der Ausschuss erklärt jede Mitteilung für unzulässig, wenn
a) sie anonym ist;
b) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar ist;
c) dieselbe Sache bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird oder
d) nicht alle wirksamen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert.
(3) Ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Mitteilung die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, so übermittelt er die Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat mit der Bitte, innerhalb der von ihm festgesetzten Frist seine Stellungnahmen und Bemerkungen vorzulegen.
(4) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. Übt der Ausschuss sein Ermessen aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder in der Sache selbst.
(5) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nicht öffentlicher Sitzung. Er unterrichtet den Verfasser der Mitteilung über die Antworten des betreffenden Vertragsstaats. Sobald der Ausschuss beschließt, das Verfahren zu beenden, teilt er dem Vertragsstaat und dem Verfasser der Mitteilung seine Auffassungen mit.
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