Unbeschadet des Artikels 6 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das folgende Verhalten zu verhindern und zu ahnden:
a) die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 20 Absatz 2;
b) das Versäumnis, der Pflicht nachzukommen, alle Freiheitsentziehungen in ein Register einzutragen, sowie die Eintragung von Informationen, deren Unrichtigkeit dem für das amtliche Register zuständigen Bediensteten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen;
c) die Weigerung, Auskünfte über eine Freiheitsentziehung zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen dieser Auskünfte erfüllt sind.
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