(1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten wird die Straftat des Verschwindenlassens nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein aus diesen Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als die erforderliche Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens ansehen.
(5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an.
(6) Die Auslieferung unterliegt in jedem Fall den im Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen oder bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.
(7) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
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