(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft alle anderen erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Vertragsstaats im Einklang stehen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Anwesenheit des Verdächtigen während eines Straf-, Übergabe- beziehungsweise Überstellungs- oder Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.
(2) Der Vertragsstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen hat, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung oder Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durch. Er zeigt den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Vertragsstaaten die aufgrund des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen an, einschließlich der Haft sowie der sie rechtfertigenden Umstände, und unterrichtet sie über das Ergebnis seiner vorläufigen Untersuchung oder seiner Ermittlungen und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
(3) Eine aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
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