Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es, nach einem Zeitraum von fünf Jahren seit Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abkommens, am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern der Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Juni 2011, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, tadschikischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
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