BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz)

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz)

In Kraft seit 16. April 2012
Up-to-date

Artikel 1

Geltungsbereich

Art. 1

Die Republik Österreich vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft in Kuala Lumpur (Malaysia) und Dublin (Irland) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa.

Artikel 2

Zuständigkeit

Art. 2

1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen eines Staates gemäß Anhang eingereicht werden

- Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;

- Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;

- Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.

Artikel 3

Verfahren

Art. 3

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen den Visumantrag entgegen, erfassen die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfüllt, entscheiden diese über den Visumantrag und stellen gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind befugt, Visa in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt sind.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nicht erfüllt, sind die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Bei Anträgen von Personen gemäß Artikel 4 dieser Vereinbarung findet Artikel 8 Absatz 2 des Visakodex Anwendung.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das österreichische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Für den Fall, dass die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden für einen Visumantrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht zuständig sind, verweisen sie den Antragsteller an die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste schweizerische Vertretungsbehörde.

Artikel 4

Besondere Anträge

Art. 4

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die Schweiz sind. Unter Berücksichtigung der traditionellen Rolle der Schweiz als Sitzstaat von internationalen Organisationen sind dies insbesondere Anträge von:

a) Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in offizieller Funktion oder zu privaten Zwecken für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen;

b) politischen Persönlichkeiten, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

c) Personen, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund von internationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten genießen (zum Beispiel Delegierte, die eingeladen sind, an einer Konferenz teilzunehmen, die von der Schweiz oder von einer Organisation organisiert ist, mit der die Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen hat).

2) Die Schweiz stellt den zentralen österreichischen Behörden eine Liste mit den internationalen Organisationen zu, die mit der Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen haben.

3) Die Schweiz informiert die österreichischen Behörden über die innerstaatlich geregelte Visumpflicht für die obgenannten Personengruppen.

Artikel 5

Zuständige Behörden

Art. 5

1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Kuala Lumpur und Dublin.

2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

b) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:

a) Für Kuala Lumpur:

Schweizerische Botschaft in Bangkok

b) Für Dublin:

Schweizerische Botschaft in London

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

Art. 6

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 7

Gebühren

Art. 7

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden zu.

Artikel 8

Berichterstattung

Art. 8

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden berichten dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

Artikel 9

Geltungsdauer und Kündigung

Art. 9

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Anl. 1

GZ.BMeiA-CH.4.36.10/0002-IV.2a/2012

An die

Botschaft der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kärntner Ring 12

1010 Wien

Verbalnote

Anl. 1

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Januar 2010 1 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft diese Verbalnote zusammen mit der Schweizerischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin darstellt, die am 16. April 2012 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am Tag nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt.

Anhang

Anl. 1

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Art. 2 Abs. 2 jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden:

Bangladesch

Kamerun

Demokratische Republik Kongo

Eritrea

Guinea

Irak

Somalia

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 22. März 2012

L.S.

Anl. 1

(Anm.: Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.