Fragen der Ein- und Ausreise und des Aufenthalts von Vertreter/innen juristischer Personen und von natürlichen Personen als Teilnehmer/innen sowie der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung, die in den Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens benutzt wird, in das beziehungsweise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien geregelt.
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