1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird für eine Dauer von 5 Jahren geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils für die nächsten 5 Jahre, falls nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von mindestens 6 Monaten vor Ablauf der laufenden Fünfjahresfrist der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu kündigen.
3. Die Kündigung des vorliegenden Abkommens führt nicht zur Einstellung der Durchführung der Projekte und Programme, die auf Grundlage dieses Abkommens durchgeführt werden und zum Zeitpunkt seiner Kündigung nicht abgeschlossen sind sowie der Vereinbarungen nach Artikel 4 Punkt 2 dieses Abkommens.
4. Nach gegenseitiger Vereinbarung der Vertragsparteien können Änderungen in dieses Abkommen aufgenommen werden.
Geschehen zu Moskau, am 19. Mai 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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