BundesrechtInternationale VerträgeWissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 04. April 2012
Up-to-date

Ziel dieses Abkommens ist die Förderung der Erweiterung und der Festigung der Beziehungen zwischen den Organisationen der Forschung und der Wissenschaft, Instituten, Hochschulen, sonstigen Organisationen sowie natürlichen Personen der Staaten der Vertragsparteien durch die Schaffung günstiger Bedingungen für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und ihre Entwicklung auf gegenseitig vorteilhafter und ausgeglichener Grundlage.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden