ANLAGE |
zum Abkommen |
zwischen der Regierung der Republik Österreich |
und der Regierung der Russischen Föderation |
über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit |
Gemäß Artikel 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) informieren sich die Vertragsparteien und/oder Teilnehmer/innen, je nachdem, was zutrifft, zeitnah über alle Ergebnisse der gemeinsamen Aktivitäten, die dem Rechtsschutz als Objekt des geistigen Eigentums unterliegen, und wirken mit dem Ziel der Registrierung oder Durchführung anderer Verfahren zur Sicherung eines derartigen Rechtsschutzes unverzüglich zusammen. Die Rechte auf dieses geistige Eigentum werden in Übereinstimmung mit den vorliegenden Leitlinien eingeräumt.
Die vorliegenden Leitlinien werden auf alle Formen der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführten gemeinsamen Aktivitäten angewendet.
1. In den in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen wird das geistige Eigentum definiert, dessen Schaffung, Einräumung oder Nutzung bei der Erfüllung dieser Vereinbarungen zu erwarten ist. Dabei wird das geistige Eigentum unterteilt in bereits vorhandenes geistiges Eigentum und zu schaffendes geistiges Eigentum.
2. In den in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen wird vorgesehen, dass die Nutzung vertraulicher Informationen und vorhandenem geistigen Eigentums nur nach Durchführung entsprechender Maßnahmen zur Gewährleistung ihres Rechtsschutzes und ihrer Verteidigung zulässig ist.
Beim Abschluss von in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen bezüglich der Einräumung der Rechte auf in Folge von gemeinsamen Aktivitäten geschaffenes geistiges Eigentum wird Folgendes berücksichtigt:
Art der vertraglichen Verpflichtungen;
Beitrag jeder Vertragspartei und/oder jeder Teilnehmer/in zu den gemeinsamen Aktivitäten einschließlich bereits vorhandenen geistigen Eigentums und vertraulicher Informationen;
Möglichkeit der Vertragsparteien und/oder Teilnehmer/in, den erforderlichen Rechtsschutz und die Verteidigung des geschaffenen geistigen Eigentums zu gewährleisten;
voraussichtliche Beteiligung an der kommerziellen Nutzung des geschaffenen geistigen Eigentums (einschließlich der gemeinsamen kommerziellen Nutzung) sowie vorgesehene Vergütung der Erfinder/innen und/oder der Urheber/innen;
Teilnehmer/innen, die das in Folge der Umsetzung der in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen geschaffene geistige Eigentum erhalten;
Art und Umfang der Nutzung des bereits vorhandenen und zu schaffenden geistigen Eigentums auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates der Vertragspartei sowie auf den Hoheitsgebieten anderer Staaten (ausgehend davon, dass der Mindestumfang dieser Nutzung in dem Recht jeder Vertragspartei und/oder jedes/jeder Teilnehmers/in darin besteht, das zu schaffende geistige Eigentum für eigene Zwecke zu nutzen);
Recht einer Vertragspartei und/oder eines Teilnehmers bzw. einer Teilnehmerin, den Rechtschutz und die Verteidigung der geistigen Eigentumsrechte in dem Falle zu gewährleisten, wenn die andere Vertragspartei und/oder der Teilnehmer/in seine Verpflichtungen nicht erfüllt;
Rechte der Vertragsparteien und/oder Teilnehmer/in auf die Nutzung vertraulicher Informationen und ihre Verpflichtungen zur Gewährleistung ihres Rechtsschutzes und ihrer Verteidigung;
Bedingungen und Verfahren für die Übergabe, den Austausch und die Veröffentlichung der Ergebnisse von im Zuge der Umsetzung der gemeinsamen Tätigkeiten gewonnenen gemeinsamen Forschungsarbeiten.
1. Im Sinne des Artikels 5 des Abkommens erfolgt der Schutz von Urheber- und verwandten Rechten gemäß der Gesetzgebung des jeweiligen Staates der Vertragspartei und den internationalen Verträgen, denen die Republik Österreich und/oder die Russische Föderation angehören.
2. Ohne Verletzung der in Abschnitt VI der vorliegenden Leitlinien formulierten Bedingungen erfolgt die Veröffentlichung von Ergebnissen gemeinsamer Forschungsarbeiten durch die Vertragsparteien und/oder die Teilnehmer/innen bei gegenseitigem Einverständnis (in schriftlicher Form), wenn die Vertragsparteien und/oder die Teilnehmer/innen nichts anderes vereinbaren (in schriftlicher Form).
1. In den in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen wird darauf hingewiesen, welche Informationen die Teilnehmer/innen als vertraulich betrachten.
2. In solchen Vereinbarungen werden konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen sowie die Bedingungen und das Verfahren für den Zugang zu vertraulichen Informationen seitens Dritter festgelegt. Vertrauliche Informationen werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei und/oder des/der Teilnehmers/in, der diese Informationen weitergegeben hat, nicht an Dritte offengelegt oder weitergegeben. Vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, werden ausschließlich zu Zwecken benutzt, die bei ihrer Weitergabe vorgesehen sind. Zu anderen Zwecken dürfen sie lediglich mit schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei und/oder des/der Teilnehmers/in verwendet werden, der sie weitergegeben hat.
Falls zwischen den Teilnehmer/innen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens in Bezug auf geistiges Eigentum Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüche jeglicher Art auftreten, die nicht mittels Verhandlungen beigelegt werden können, so setzen diese Teilnehmer/innen Mechanismen zur Lösung von Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüchen gemäß den Bestimmungen der in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen in Gang.
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