(1) Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.
(2) Für den Fall, dass es gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens zu einer irrtümlichen Rückübernahme kommt, wird die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Rückführung der betreffenden Person, die irrtümlich rückübernommen wurde, ersetzen. Die ersuchte Vertragspartei wird der ersuchenden Vertragspartei eine schriftliche Begründung dafür übermitteln, warum die in Artikel 2 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt seien, und übermittelt alle vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Person.
(3) Die Bankverbindungen der Vertragsparteien lauten:
a) für die Republik Österreich:
Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Minoritenplatz 9
1014 Wien
Bankverbindung: AT 916000000005020009
SWIFT Code: OPSKATWN
Steuernummer: ATU 37870700
b) für Bosnien und Herzegowina:
Intermediary Bank/ Correspondent Bank
SWIFT-BIC:DEUTDEFF
Name: DEUTSCHE BANK AG
City, Country: FRANKFURT AM MAIN; GERMANY
Account with Institution /Beneficiary s Bank
SWIFT-BIC:CBBSBA22
IBAN/Account Number: DE81 5007 0010 0935 9621 00
Name: CENTRALNA BANKA BOSNE I HERCEGOVINE
Address: MARŠALA TITA 25
City, Country: SARAJEVO; BOSNIA AND HERZEGOVINA
Beneficiary
IBAN/ Account Number: 06411
Name: MINISTARSTVO FINANCIJA I TREZORA BIH
Address: TRG BIH 1
City, Country: SARAJEVO; BOSNIA AND HERZEGOVINA
Reference Number 0923999
(4) Die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Bankverbindungen aus dem Absatz 3 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise