(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Rückübernahmeabkommens werden die Rückübernahme und Durchbeförderung an folgenden Grenzübergangsstellen durchgeführt:
a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:
Vienna International Airport
Wien- Schwechat
Stadtpolizeikommando Schwechat
Grenzpolizeiinspektion
1300 Flughafen Objekt 102
Tel. Nr.: +43 (0) 70166/740
Telefax Nr.: +43 (0) 70166/749
Email: GPI-N-Schwechat-Flughafen@polizei.gv.at
b) auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina:
Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina ( Granična policija Bosne i Hercegovine )
Operationszentrum (
Operativni centar
)
Tel. Nr.:+387 33 755 300, 755 301
Telefax Nr: +387 33 755 305, 755 306
Email: granpol@granpol.gov.ba
Internationaler Flughafen Sarajewo ( Međunarodni aerodrom Sarajevo )
Tel. Nr.: +387 33 755 359
Telefax Nr: +387 33 755 360
Email: jgpasa@granpol.gov.ba
(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen, die keinen legalen Aufenthalt haben, neben den Grenzübergangsstellen in Absatz 1 auch andere internationale Grenzübergangsstellen auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder Stellen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verwendet werden, die die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls in jedem einzelnen Fall vereinbaren werden.
(3) Die zuständigen Behörden werden einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Grenzübergängen aus dem Absatz 1 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mitteilen.
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