BundesrechtInternationale VerträgeRückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)Art. 2

Art. 2(Grenzübergangsstellen)

In Kraft seit 20. Februar 2012
Up-to-date

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Rückübernahmeabkommens werden die Rückübernahme und Durchbeförderung an folgenden Grenzübergangsstellen durchgeführt:

a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Wien- Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

1300 Flughafen Objekt 102

Tel. Nr.: +43 (0) 70166/740

Telefax Nr.: +43 (0) 70166/749

Email: GPI-N-Schwechat-Flughafen@polizei.gv.at

b) auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina:

Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina ( Granična policija Bosne i Hercegovine )

Operationszentrum (

Operativni centar

)

Tel. Nr.:+387 33 755 300, 755 301

Telefax Nr: +387 33 755 305, 755 306

Email: granpol@granpol.gov.ba

Internationaler Flughafen Sarajewo ( Međunarodni aerodrom Sarajevo )

Tel. Nr.: +387 33 755 359

Telefax Nr: +387 33 755 360

Email: jgpasa@granpol.gov.ba

(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen, die keinen legalen Aufenthalt haben, neben den Grenzübergangsstellen in Absatz 1 auch andere internationale Grenzübergangsstellen auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder Stellen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verwendet werden, die die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls in jedem einzelnen Fall vereinbaren werden.

(3) Die zuständigen Behörden werden einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Grenzübergängen aus dem Absatz 1 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mitteilen.

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