BundesrechtInternationale VerträgeFörderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)Art. 28

Art. 28Konsultationen

In Kraft seit 01. Februar 2012
Up-to-date

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

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