(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident bzw. die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er/sie aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung, das nächst dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
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