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Art. 19Schiedsurteile und Vollstreckung

In Kraft seit 01. Februar 2012
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(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,

b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie

d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch. BGBl. III - Ausgegeben am 25. Jänner 2012 - Nr. 18 18 von 24

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