Dieses Protokoll und das Zusatzprotokoll bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens, bleiben so lange in Kraft, wie das Abkommen in Kraft ist und finden so lange Anwendung, wie das Abkommen selbst anwendbar ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu durch die jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll in den beiden Urschriften in der deutschen und der englischen Sprachfassung, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind, unterzeichnet und gesiegelt.
GESCHEHEN zu Pretoria , am 22. August 2011.
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