1. Jeder der Vertragsstaaten informiert den anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg über den Abschluss des Verfahrens, das aufgrund des jeweiligen nationalen Rechts für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich ist. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der beiden Mitteilungen folgt.
2. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt.
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