BundesrechtInternationale VerträgeFörderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)Art. 26

Art. 26Artikel 26

In Kraft seit 01. Februar 2012
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Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.

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