1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei gelten für die Navigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Eintritt in das, dem Überfliegen des, beim Aufenthalt im und dem Abflug aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die den Eintritt in ihr, den Aufenthalt in und den Abflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.
3. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien der relevanten Gesetze und Verordnungen, wie in diesem Artikel ausgeführt, vorzulegen.
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