1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste namhaft zu machen sowie die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Fluglinienunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.
2. Die besagte Namhaftmachung erfolgt kraft einer schriftlichen Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem durch die jeweils andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass es qualifiziert ist, die durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, die von den besagten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Flugdienste angewandt werden, zu erfüllen.
4. Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung hat die Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen unter geringstmöglichen Verfahrensverzögerungen zu erteilen, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsbewilligung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht;
(ii) die effektive regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens wird vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen, und die zuständigen Luftfahrtbehörden werden in der Namhaftmachung klar genannt; und
(iii) das Fluglinienunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten und wird wirksam von diesen kontrolliert.
(b) im Falle eines von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet des Staates Katar gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsbewilligung nach dem Recht des Staates Katar;
(ii) der Staat Katar übt eine wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens aus und hält diese auch aufrecht und ist für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig; und
(iii) das Fluglinienunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Staates Katar und/oder von Angehörigen des besagten Staates und wird wirksam von diesen kontrolliert.
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