1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen ausgeführten Rechte für den Betrieb von Linienflugdiensten auf den im Streckenplan genannten Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens kommen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei beim Betrieb der vereinbarten Flugdienste auf den festgelegten Flugstrecken in den Genuss der nachstehend ausgeführten Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet zu überfliegen ohne zu landen, und
b) das Recht, nicht gewerbliche Landungen in ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen.
c) das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.
3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
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