1. Falls zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, haben die Vertragsparteien zunächst zu versuchen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Wenn die Vertragsparteien durch Verhandlung keine Einigung erzielen, können sie vereinbaren, den Streit einer bestimmten Person oder einem bestimmten Gremium zur Entscheidung vorzutragen; falls sie dies nicht vereinbaren, ist der Streit auf Wunsch einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei je ein Schiedsrichter von jeder Vertragspartei benannt und der dritte von den beiden derart benannten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des Erhalts einer Mitteilung durch eine Vertragspartei von der jeweils anderen auf diplomatischem Wege, worin um eine schiedsgerichtliche Beilegung des Streits ersucht wird, einen Schiedsrichter zu bestellen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter bestellt, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Wunsch einer jeden Partei je nach Situation einen oder mehrere Schiedsrichter bestellen. In einem solchen Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaates zu sein und fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichts.
3. Jede Vertragspartei hat die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung im Schiedsverfahren selbst zu tragen. Die Kosten des Vorsitzenden sowie alle sonstigen Kosten sind zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien zu tragen.
4. Die Vertragspartei hat jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
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