1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, Bestimmungen dieses Vertrages abzuändern, so kann sie jederzeit um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (denen Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorausgehen können) beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der Anfrage, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.
2. Derart vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei zu genehmigen und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die Anforderungen für deren Inkrafttreten im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt wurden.
3. Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die Anforderungen für deren Inkrafttreten im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt wurden.
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