1. Die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei haben sich auf Wunsch einer Vertragspartei zu gegebener Zeit miteinander zu beraten, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Die besagten Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der diesbezüglichen Anfrage einer Vertragspartei zu beginnen.
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