1. Die Tarife, die von einem von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Beförderung in oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verrechnet werden, werden auf einem angemessenen Niveau festgesetzt, wobei alle relevanten Faktoren entsprechend zu berücksichtigen sind, einschließlich Betriebskosten, adäquater Gewinn sowie die Tarife anderer Fluglinienunternehmen.
2. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenschutzrechts der jeweiligen Vertragsparteien einzuschränken, ist keine Vertragspartei berechtigt, einseitige Maßnahmen zu ergreifen, um die Einführung oder Fortführung eines effektiven Tarifs zu verhindern, der von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für internationale Flugtransporte, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verrechnet werden soll oder verrechnet wird. Interventionen seitens der Luftfahrtbehörden beschränken sich insbesondere auf:
a. die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
b. den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind, und zwar entweder aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder aufgrund von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken;
c. den Schutz von Fluglinienunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Subventionen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind; und
d. den Schutz der Fluglinienunternehmen vor Tarifen, die künstlich niedrig sind, sofern Hinweise dafür vorliegen, dass eine Absicht besteht, den Wettbewerb zu eliminieren.
3. Die Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Einführungsdatum zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der besagten Behörden verkürzt werden.
4. Diese Genehmigung kann ausdrücklich erteilt werden. Falls keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Vorlagedatum, gemäß Absatz (2) und (3) dieses Artikels, ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht hat, gelten diese Tarife als genehmigt.
5. Falls, während der gemäß Absatz (4) dieses Artikels geltenden Frist, eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde ihre Ablehnung eines Tarifs mitteilt, haben die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zu versuchen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.
6. Wenn sich die Luftfahrtbehörden über einen Tarif, der ihnen gemäß Absatz (3) dieses Artikels unterbreitet wurde, oder über die Bestimmung eines Tarifs gemäß Absatz (5) dieses Artikels nicht einigen können, so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 dieses Abkommens beizulegen.
7. Ein im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgelegter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif festgelegt wurde. Jeder ohne Ablaufdatum genehmigte Tarif bleibt, wenn kein anderer Tarif eingereicht oder genehmigt wurde, in Kraft, bis er vom betreffenden Fluglinienunternehmen zurückgezogen wird oder bis beide Vertragsparteien übereinkommen, dass dieser Tarif nicht mehr gilt.
8. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterliegen Tarife, die von dem(den) vom Staat Katar namhaft gemachten Luftverkehrsbetreiber(n) für Beförderungen zur Gänze innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verrechnen sind, dem Europäischen Gemeinschaftsrecht.
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