Für den Zweck des vorliegenden Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Konvention“ die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich eines jeden gemäß Artikel 90 der besagten Konvention angenommenen Anhangs sowie alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß Artikel 90 und 94 (a), sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
b) bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der österreichischen Bundesregierung das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung des Staates Katar den Vorsitzenden der Zivilluftfahrtbehörde, oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Gremien, die autorisiert sind, Funktionen, welche gegenwärtig von den besagten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
c) bedeutet der Begriff „vereinbarte Flugdienste“ die internationalen Linienflugdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher genannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
d) bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ jedes Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und autorisiert wurde;
e) hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
f) haben die Begriffe „Flugdienst“, „internationaler Flugdienst“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ jene Bedeutungen, die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils zugewiesen werden;
g) bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke.
h) bedeutet der Begriff „Kapazität“ mit Bezug auf vereinbarte Flugdienste die verfügbare Tragkraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke.
i) bedeutet der Begriff „Tarif“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlen sind, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionen und andere Zusatzentgelte für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt und Konditionen für die Beförderung von Post; und
j) bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist fester Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen beinhalten auch den Anhang, ausgenommen insoweit als anders vereinbart.
k) bedeutet der Begriff „Nutzergebühren“ die für die Nutzung der Flughäfen, Navigationseinrichtungen und anderen dazugehörigen Dienste, die von einer Vertragspartei der anderen angeboten werden, eingehobenen Gebühren und Sätze.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
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