Abschnitt I:
A. Das/Die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungspunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Österreich | Beliebige Punkte | Punkte in Katar | Beliebige Punkte |
A. Das/Die von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nach genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungspunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Katar | Beliebige Punkte | Punkte in Österreich | Beliebige Punkte |
Abschnitt II:
Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit ist von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
Abschnitt III:
Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.
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